| Technische Vermessung | ||||||||
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| Katastervermessung |
| Bestimmung von Flurstücksgrenzen | |
- Grenzfeststellung Die Feststellung einer Flurstücksgrenze ist ein einmaliges Verwaltungs- verfahren, durch das eine bestehende Flurstücksgrenze von einer öffentlichen Vermessungsstelle (also z.B. durch einen ÖbVI) erstmalig durch vermessungstechnische Ermittlung öffentlich-rechtlich bestimmt und erfaßt wird. Durch die amtliche Feststellung wird die Grenze fortan rechtsverbindlich im Liegenschaftskataster nachgewiesen. - Grenzwiederherstellung Die Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen ist ein wiederholungs- fähiges Verwaltungsverfahren, mit dem eine festgestellte Flurstücks- grenze auf Antrag in die Örtlichkeit übertragen wird. Dies kann erforderlich werden z.B. bei verlorengegangenen Grenz- zeichen, einem unklaren Grenzverlauf oder einer zweifelhaften Lage von vorgefundenen Grenzzeichen, um somit Ihr Eigentum an Grund und Boden zu sichern oder um Rechtssicherheit mit Ihren Grenznachbarn zu erlangen. Auch beim Erwerb eines Grundstücks kann es ratsam sein, eine Grenzbestimmung durchführen zu lassen, so daß der Grenzverlauf für den Erwerber sowie den Grundstücksnachbarn frühzeitig geklärt ist. Bei der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen wird die rechtmäßige und geometrisch richtige Lage von Grenzpunkten anhand der Daten des Liegenschaftskatasters ermittelt und in die Örtlichkeit übertragen, zerstörte Grenzpunkte werden erneuert. Im Anschluß an die Vermessungsarbeiten erfolgt ein Grenztermin mit den Grenznachbarn. |
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| Teilungsvermessung | |
Wenn Sie beispielsweise beabsichtigen, eine Teilfläche Ihres Grund- stückes zu verkaufen, so benötigen Sie eine Teilungsvermessung. Zur Eigentumsübertragung einer Teilfläche aus einem Flurstück ist es nämlich notwendig, vorab ein neues Flurstück zu bilden, da ein selbständiges Flurstück im Liegenschaftskataster Voraussetzung für die grundbuchrechtliche Abschreibung ist. Bei der Teilungsvermessung, der sogenannten Zerlegung, erfolgt hierfür zunächst die Übertragung der bestehenden und der neuen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit sowie die Abmarkung der neuen Grenzen. Auch zerstörte Grenzmarken alter Grenzen können in diesem Zusam- menhang erneuert werden. Im Anschluß an die vermessungstechnischen Arbeiten erfolgt die amtliche Feststellung des Verlaufs der neuen Grenzen. Hierbei ist auch eine Beteiligung der Betroffenen vor Ort erforderlich - dies geschieht in der Regel in Form eines Grenztermins, in dem die Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer neuen Grenze oder Abmarkung betroffenen Flurstücke angehört und informiert werden. Nach Abschluß der Vermessung, häuslicher Bearbeitung und Über- nahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie die sogenannte Fortführungsnachweis, aufgrund derer Ihr Notar die Eigentumsum- schreibung im Grundbuch veranlassen kann. Bei der Flurstücksbildung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Den Normalfall bildet die oben erläuterte Zerlegung, die Flurstücks- bildung mit örtlicher Vermessung. Daneben gibt es noch eine besondere Form der Flurstücksbildung: dieSonderung, eine Flurstücksteilung zunächst ohne örtliche Vermessung Welche Form der Flurstücksbildung für Sie in Frage kommt, kann im Einzelfall in einem Beratungsgespräch erörtert werden. Wir beraten Sie bei der Lösung aller in diesem Zusammenhang anfallender Probleme und holen bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen ein. |
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| Sonderung | |
Die Sonderung ist eine besondere Form der Flurstücksbildung (siehe hierzu auch Teilungsvermessung). Die Sonderung ist ein rein häusliches Verfahren, bei dem die Aufteilung von Flurstücken zunächst nur aufgrund von Berechnungen im Büro erfolgt, ohne örtliche Vermessung. Dies ermöglicht eine sehr schnelle Bereitstellung von Abschreibungsunterlagen - Investitionshindernisse können kurzfristig beseitigt werden und zeitaufwendige, zunächst nicht benötigte Außendienstarbeiten können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden oder unter Umständen wegfallen. Die Durchführung einer Sonderung ist an bestimmte Voraussetzungen im Kataster gebunden, so dass im Einzelfall geklärt werden muss, ob eine Sonderung möglich ist oder nicht. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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| Gebäudeeinmessung | |
Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen in Rheinland-Pfalz verpflichtet die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Neubauten oder Grundrißveränderungen am Gebäude (z.B. Anbauten) auf ihre Kosten einmessen zu lassen (§ 18 LGVerm). Spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus muss ein entsprechender Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungs- ingenieur (ÖbVI) oder beim zuständigen Katasteramt gestellt werden. Geschieht dies nicht, so erfolgt - ebenfalls auf Kosten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten - eine Einmessung von Amts wegen. Diese Einmessung dient der Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Die Liegenschaftskarte wird nicht nur in vielen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft als Planungsgrundlage benötigt, sondern dient vor allem der Sicherung Ihres Grundeigentums, wobei eine aktuelle Karte unerläßlich ist. |
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| Gerichtliche Gutachten | |
Der ÖbVI ist befugt Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Wenn Sie also z.B. Angaben über den Verlauf umstrittener Grenzen, Aussagen über Grenzabstände von Gebäuden, von Hecken und Sträuchern oder Höhenangaben bezüglich Aufschüttungen benötigen, so erhalten Sie bei uns ausgearbeitete Gutachten, die infolge der Beurkundung direkt bei Gericht als Beweis vorgelegt werden können. |
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| Leitungskataster | |
Viele Gemeinden haben in der letzten Zeit damit begonnen, ein vollständiges Verzeichnis aller unterirdisch verlegten Leitungen, Kabel und Rohre (Leitungskataster) aufzubauen, um damit z.B. bei Bauarbeiten Sicherheit über die genaue Lage der Leitungen zu haben. Wir bieten in diesem Zusammenhang die Aufmessung nach Lage und Höhe im amtlichen Bezugssystem sowie die Darstellung in Plänen in digitaler und analoger Form. |
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| Straßenschlussvermessung | |
Beim Neubau oder Umbau von Verkehrswegen ist der Vermessungs- ingenieur von der Planung bis zur Fertigstellung mit einem reichhal- tigen Dienstleistungsangebot Partner der Straßenverwaltung, nicht zuletzt bei der abschließenden Vermessung der neu gestalteten Straßenzüge. |
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| Technische Vermessung |
| Bauabsteckung (Grob- und Feinabsteckung) | |
Bevor mit einer Baumaßnahme begonnen werden kann, muß nach der Landesbauordnung eine Absteckung der Aussenkanten des geplanten Gebäudes durchgeführt werden. Die Vermarkung der Grobabsteckung vor Aushub der Baugrube erfolgt hierbei mit Holzpfählen, Eisenrohren oder ähnlichem, die Feinab- steckung nach Aushub der Baugrube erfolgt in der Regel auf einem Schnurgerüst. |
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| Achsenangaben | |
Wir liefern Ihnen Angaben zu Gebäude-, Kanal- oder Straßenachsen, die Sie z.B. zum Ausbau selbiger benötigen. |
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| Höhenangaben | |
Wir erstellen Ihnen Geländehöhen und bestimmen Höhe und Lage von schwer oder nicht zugänglichen Objekten wie Gebäuden Mauern usw. So kann beispielsweise bei Baulücken eine Angleichung des geplanten Objektes an die Nachbarbebauung erfolgen. |
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| Digitalisierung von Karten und Plänen | |
Wir übertragen für Sie analoge Karten oder Pläne in ein digitales Format (nach Wunsch) zur Weiterverarbeitung mit Ihrer Software bzw. zur Archivierung. |
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| Bestandspläne | |
Zur Optimierung der Planungsmöglichkeiten - z.B. für die Entwurfs- planung Ihres Gebäudes - ermitteln wir für Sie die wesentlichen Eckdaten Ihres Grundstücks durch Aufnahme von Gelände- und Straßentopographie in Lage und Höhe. Auch in vielen anderen Bereichen der Planung sowie zum Aufbau und zur Aktualisierung eines Geoinformationssystems sind topographische Objekte in Lage und Höhe zu erfassen, die den aktuellen Bestand wiedergeben. |
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| Erdmassenberechnung | |
Wir ermitteln beispielsweise für Sie, wieviele Kubikmeter Rohstoff (z.B. Lava, Bims oder Kies) innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Ihrem Gelände entnommen wurden. Hierfür erfolgt zunächst eine Urgeländeaufnahme, bei der das gesamte Gelände dreidimensional in Lage und Höhe erfasst wird. In von Ihnen bestimmten Zeitabständen erfolgen weitere Aufnahmen, mittels derer die Unterschiede (Auf-oder Abtrag) zu vorangegangenen Messungen festgestellt werden. |
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| Beratung | |
Sollten Sie Fragen zu dem umfangreichen Gebiet des Planungs-, Bau- und Grundstücksrechts haben, so beraten wir Sie gerne. |
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